AGB
Allgemeine Reisebedingungen von Andreas Kuchenbecker
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeine Reisebedingungen gelten für die vom Unternehmen KinderFerienService Firma Andreas Kuchenbecker/KinderFerienService, Inhaber Andreas Kuchenbecker, Otto-Nagel-Straße 104, 12683 Berlin (nachfolgend KinderFerienService) veranstalteten Kinderreisen, Sprachreisen, Sportreisen und Tagescamps. Mit der Buchung der Reise erkennt der Reiseteilnehmer (nachfolgend Teilnehmer) diese Reisebedingungen, die ihm vor der Buchung übermittelt werden, an. Die Reisebedingungen gelten nicht für Reisen und Reiseleistungen fremder Veranstalter bzw. Anbieter, die von KinderFerienService lediglich vermittelt werden, sofern diese sowohl in der Angebotsbeschreibung und Reisebestätigung deutlich als vermittelte Fremdleistung gekennzeichnet sind. Vertragsschluss und Inhalt dieser Verträge richten sich nach den gesetzlichen Regelungen sowie gegebenenfalls den allgemeinen Vertragsbedingungen des jeweiligen fremden Veranstalters bzw. Anbieters, sofern diese den Verträgen wirksam zugrunde gelegt worden sind. Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Teilnehmer und KinderFerienService zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
§ 1 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der von KinderFerienService vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt und im Internet einschließlich aller ergänzenden Angaben und Hinweise (z.B. Flyer), vereinbarter Nebenabreden und Sonderwünsche des Teilnehmers sowie den Angaben in der Reisebestätigung, soweit diese dem Teilnehmer bei der Buchung vorliegen.
(2) Nebenabreden und Sonderwünsche des Teilnehmers, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch KinderFerienService.
§ 2 Pass-und Visaerfordernisse / Gesundheitsbestimmungen
(1) KinderFerienService informiert vor Vertragsschluss Teilnehmer über die Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten (z.B. Impfungen) des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuellen Änderungen, die für die Reise und den Aufenthalt im Zielland erforderlich sind sowie gegebenenfalls nach Vertragsschluss über deren Änderungen.
(2) Die Erfüllung der für die Reise notwendigen Voraussetzungen (z.B. Beschaffung und Mitführen eines gültigen Kinderausweises, Reisepasses, Visums; Einholung von Impfungen; Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften) obliegt dem Teilnehmer.
(3) Kann der Teilnehmer die Reise nicht antreten bzw. tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, weil er die für die Reise notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. ungültiger Kinderausweis, ungültiger Reisepass, fehlendes Visum, keine Impfungen) und ist dies allein auf ein schuldhaftes Verhalten des Teilnehmers zurückzuführen, haftet hierfür der Teilnehmer. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn KinderFerienService nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Es gelten die Bestimmungen zum Rücktritt vom Reisevertrag (§ 12 dieser Reisebedingungen).
(4) KinderFerienService haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass KinderFerienService eigene Pflichten verletzt hat.
§ 3 Abschluss des Reisevertrages
(1) Mit der Anmeldung für eine Reise bietet der Teilnehmer KinderFerienService den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder online erfolgen.
(2) Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der anmeldende Teilnehmer auch für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern der Anmelder diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(3) Nimmt KinderFerienService das Angebot an, wird der Reisevertrag mit Zugang der Annahmeerklärung beim Teilnehmer geschlossen. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
(4) Weichen die Angaben in der Reisebestätigung von den Angaben in der Anmeldung ab, stellt die abweichende Reisebestätigung ein neues Angebot von KinderFerienService an den Teilnehmer dar. KinderFerienService hält sich an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Nimmt der Teilnehmer das neue Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung an und KinderFerienService bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat, wird der Reisevertrag auf Grundlage des neuen Angebots geschlossen.
(5) Die von KinderFerienService gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. (6) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.
§ 4 Zahlung des Reisepreises
(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig.
(2) Die Zahlung des restlichen Reisepreises ist 30 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von KinderFerienService aus dem in Ziffer 7 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
(3) Die Zahlungen sind auf das nachfolgende Konto zu überweisen: Inhaber: Andreas Kuchenbecker Bank: Deutsche Kreditbank AG Konto-Nr.: 46 34 30 BLZ: 120 300 00 IBAN: DE04 1203 0000 0000 463430 SWIFT BIC: BYLADEM 1001 .
(4) Bei kurzfristigen Buchungen kann es KinderFerienService zulassen, dass der Reisepreis unmittelbar vor Reiseantritt an einen Vertreter von KinderFerienService in bar gegen Aushändigung der Reiseunterlagen gezahlt wird.
(5) Leistet der Teilnehmer fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig, obwohl KinderFerienService zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht und werden die Zahlungen auch nach einer Mahnung mit Nachfristsetzung nicht geleistet, ist KinderFerienService berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Bei einem Rücktritt kann KinderFerienService Rücktrittskosten gemäß § 12 dieser Reisebedingungen (Rücktritt/Kündigung durch den Teilnehmer) geltend machen.
§ 5 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
(1) Werden nach Vertragsschluss Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags notwendig, sind diese Änderungen zulässig, wenn sie – von KinderFerienService nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeigeführt wurden, – nicht erheblich sind und – den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Etwaige Gewährleistungsansprüche des Teilnehmers (insbesondere Minderung, Schadensersatz) wegen Mängel der geänderten Reiseleistung bleiben hiervon unberührt. Hatte KinderFerienService für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
(3) KinderFerienService informiert den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Leistungsänderung.
(4) Im Falle einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften einer Reiseleistungen oder Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von KinderFerienService gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder aber die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn KinderFerienService in der Lage ist, dem Teilnehmer eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Teilnehmer gegenüber KinderFerienService nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Teilnehmer in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
§ 6 Preisänderungen nach Vertragsschluss
(1) KinderFerienService behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Abschluss des Reisevertrages die für die gebuchte Reise anfallenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, erhöhen.
(2) Bei einer Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages für die gebuchte Reise anfallenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, erfolgt die Erhöhung des Reisepreises nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen: (a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KinderFerienService von dem Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen; (b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann KinderFerienService vom Teilnehmer verlangen.
(3) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände für KinderFerienService bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
(4) Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises wird KinderFerienService den Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
(5) Preiserhöhungen sind KinderFerienService nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt (Zugang der Preiserhöhungserklärung beim Teilnehmer) gestattet. Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind sie unzulässig.
(6) Bei einer Preiserhöhung von über acht Prozent des Reisepreises kann der Teilnehmer vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn KinderFerienService in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus dem aktuellen Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Erklärung der Änderung durch KinderFerienService gegenüber KinderFerienService geltend zu machen. KinderFerienService hat den Teilnehmer in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Teilnehmer nicht oder nicht innerhalb der durch KinderFerienService gesetzten Frist reagiert.
(7) KinderFerienService verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Teilnehmer nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Teilnehmer kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für KinderFerienService geführt hat. In diesem Fall ist KinderFerienService berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat KinderFerienService zu führen.
§ 7 Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt
(1) KinderFerienService kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn im Reiseprospekt die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angeben wird, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Teilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben wird. Wird für eine Reise die im Reiseprospekt und der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann KinderFerienService bis 35 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Teilnehmer den Rücktritt von der Reise erklären (Zugang der Rücktrittserklärung beim Teilnehmer). Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Reisebeginn für KinderFerienService ersichtlich, dass die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, informiert KinderFerienService den Teilnehmer unverzüglich zu diesem Zeitpunkt.
(2) Im Falle eines Rücktritts durch KinderFerienService wegen Nichterreichen der festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann der Teilnehmer von KinderFerienService die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn KinderFerienService in der Lage ist, dem Teilnehmer eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Erklärung des Rücktritts durch KinderFerienService gegenüber KinderFerienService geltend zu machen.
(3) Macht der Teilnehmer von dem Recht auf Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise keinen Gebrauch oder kann KinderFerienService dem Teilnehmer keine gleichwertige andere Reise anbieten, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis bereits geleistete Zahlungen umgehend zurück.
§ 8 Vertragsübertragung auf Dritte / Ersatzteilnehmer
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, das heißt einen Ersatzteilnehmer benennen.
(2) KinderFerienService kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Der Teilnehmer und der in den Reisevertrag eintretende Dritte haften gegenüber KinderFerienService als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Nachweis, dass KinderFerienService mit dem Eintritt des Dritten überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Teilnehmer und dem Dritten unbenommen. KinderFerienService ist verpflichtet, dem Teilnehmer einen Nachweis zu erbringen, in welcher Höhe Kosten durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstanden sind.
§ 9 Umbuchung durch den Teilnehmer
(1) Umbuchungswünsche des Teilnehmers hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft werden von KinderFerienService, sofern sie durchführbar sind, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt berücksichtigt.
(2) Für die Umbuchung erhebt KinderFerienService ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,00 Euro pro Teilnehmer. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass KinderFerienService für die Umbuchung überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Die Umbuchung ist kostenlos möglich, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil KinderFerienService keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat.
(3) Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn können Umbuchungswünsche des Teilnehmers nur nach erklärtemRücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in § 10 dieser Reisebedingungen (Rücktritt/Kündigung durch den Teilnehmer) und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Umbuchung nur geringfügige Kosten verursacht.
§ 10 Rücktritt / Kündigung durch den Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber KinderFerienService zu erklären. Bei Buchung der Reise über ein Reisebüro genügt die Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Reisebüro. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
(2) Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, so kann KinderFerienService – sofern KinderFerienService den Rücktritt oder den Nichtantritt der Reise nicht zu vertreten hat oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen– am Reisepreis anknüpfende pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle von KinderFerienService unterliegen, und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Bemessung der Höhe dieser pauschalierten Entschädigung erfolgt abzüglich des Werts der ersparten Kosten von KinderFerienService sowie abzüglich dessen, was KinderFerienService durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis berechnet.
(3) Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung des Teilnehmers bei KinderFerienService bzw. dem Reisebüro maßgeblich.
(4) Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer ab Zugang der Rücktrittserklärung:
Reiseangebote mit Bus- oder Bahntransport |
Sonstige Reiseangebote (z.B. bei Eigenanreise) |
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- bis 30 Tage vor Reisebeginn |
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20 % |
- bis 30 Tage vor Reisebeginn |
: |
20 % |
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- 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn |
: |
30 % |
- 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn |
: |
25 % |
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- 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn |
: |
40 % |
- 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn |
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30 % |
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- 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn |
: |
50 % |
- 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn |
: |
45 % |
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- 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn |
: |
60 % |
- 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn |
: |
55 % |
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- ab 1 Tag vor Reisebeginn |
: |
75 % |
- ab 1 Tag vor Reisebeginn |
: |
70 % |
des vertraglich vereinbarten Reisepreises. Der Nachweis, dass KinderFerienService aufgrund des Rücktritts oder Nichtantritts der Reise überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannten pauschalierten Rücktrittskosten entstanden ist, bleibt dem Teilnehmer unbenommen.
(5) KinderFerienService behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit KinderFerienService nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist KinderFerienService verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was KinderFerienService durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
(6) KinderFerienService ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
(7) § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
§ 11 Kündigung durch KinderFerienService / Verhalten des Teilnehmers
(1) KinderFerienService kann den Reisevertrag sofort – ohne Fristsetzung – kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, so dass seine weitere Teilnahme für KinderFerienService oder die anderen Teilnehmer nicht zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn sich der Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von KinderFerienService beruht.
(2) Gründe, der zur sofortigen Kündigung berechtigt, liegen insbesondere vor: – bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Teilnehmers gegen Anordnungen der Betreuer bzw. Reiseleiter, – Alkohol- oder Drogenkonsum, – Randalieren, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen.
(3) Im Falle einer Kündigung behält KinderFerienService den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. KinderFerienService muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen, eventuelle Erstattungen von Leistungsträgern eingeschlossen, erlangt werden.
(4) Die durch die Kündigung entstehenden Mehrkosten einschließlich der bei einer Rückbeförderung des Teilnehmers entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Teilnehmer zu tragen.
§ 12 Abhilfe / Selbstabhilfe / Minderung / Kündigung / Schadensersatz
(1) Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe(Mängelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen. KinderFerienService kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Der Teilnehmer ist dabei verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber dem die Reise begleitenden Betreuer vor Ort (Reiseleitung) zu erfolgen. Bei Fehlen oder Nichterreichbarkeit des Betreuers vor Ort (Reiseleitung) sind Reisemängel direkt gegenüber KinderFerienService anzuzeigen, sofern dies nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Die Kontaktdaten, insbesondere die Telefon- und Faxnummer, sind in den Reiseunterlagen und Leistungsbeschreibungen angegeben.
(3) Unterlässt der Teilnehmer die Anzeige des Reisemangels schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein, außerdem kann der Teilnehmer keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Anzeige erkennbar aussichtlos erscheint oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
(4) Leistet KinderFerienService Abhilfe nicht innerhalb einer vom Teilnehmer bestimmten angemessenen Frist, so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von KinderFerienService verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
(5) Der Teilnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, KinderFerienService eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese verstrichen ist, ohne dass von KinderFerienService Abhilfe geleistet wurde. Dies gilt auch, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Reisemangels aus wichtigem, für KinderFerienService erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. KinderFerienService kann die Abhilfe verweigern, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder wenn unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(6) KinderFerienService trifft die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen und wird insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasste, für die Rückbeförderung des Teilnehmers sorgen. Dabei entstehende etwaige Mehrkosten sind von KinderFerienService zu tragen.
(7) Ungeachtet der Möglichkeiten des Teilnehmers, bei Vorliegen eines Reisemangels den Reisepreis zu mindern oder zu kündigen, kann der Teilnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel ist vom Teilnehmer verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungsbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistung beteiligt ist, und war für KinderFerienService nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder beruht auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand.
(8) Ist die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden, kann der Teilnehmer zudem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen.
(9) Die Betreuer vor Ort (Reiseleitung) sind nicht berechtigt, etwaige Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer anzuerkennen.
(10) KinderFerienService verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Teilnehmer im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt
§ 13 Beschränkungen und Ausschluss der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung von KinderFerienService für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
(2) Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit ausdrücklich als Fremdleistungen ausgewiesenen Leistungen (z.B. Besuche von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Museums- und Ausstellungsbesuche, Beförderung zum für die Reise angegebenen Ausgangsort), die von KinderFerienService lediglich vermittelt werden, haftet KinderFerienService nicht, sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen für den Teilnehmer erkennbar nicht Gegenstand der von KinderFerienService zu erbringenden Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Die Haftung von KinderFerienService für Leistungen, die bei der Beförderung des Teilnehmers vom vereinbarten Ausgangs- zum vereinbarten Zielort der Reise bzw. vom vereinbarten Ziel- zum vereinbarten Ausgangsort der Reise, Zwischenbeförderungen während der Reise sowie in Zusammenhang mit der Unterbringung entstehen, bleibt davon unberührt. KinderFerienService haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch KinderFerienService zurückzuführen sind.
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber KinderFerienService geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Geltendmachung der Ansprüche hat ausschließlich gegenüber KinderFerienService an nachfolgende Adresse zu erfolgen: KinderFerienService Inhaber: Andreas Kuchenbecker Otto-Nagel-Straße 104 12683 Berlin Tel: 030 / 2966 9907 . Die Leistungsträger oder die Betreuer vor Ort (Reiseleitung) sind nicht zur Entgegennahme derartiger Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
§ 15 Verjährung
Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
§ 16 Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung
KinderFerienService weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KinderFerienService nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert KinderFerienService den Teilnehmer hierüber in geeigneter Form. KinderFerienService weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
§ 17 Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Gerichtsstand für Klagen gegen KinderFerienService – Andreas Kuchenbecker ist Berlin. Für Klagen von KinderFerienService – Andreas Kuchenbecker gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
§ 18 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Allgemeine Reisebedingungen KinderFerienService © UST Stand: Mai 2018